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Auch in Handwerksbetrieben: Flucht- und Rettungspläne sind Vorschrift

Laut § 55 der aktuellen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat ein Arbeitgeber für eine Arbeitsstätte / Betriebsstätte einen Flucht- und Rettungswegeplan aufzustellen. Voraussetzungen sind ,wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies laut der Verordnung erforderlich machen. Der Plan ist dann an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte für alle Mitarbeiter und Besucher gut sichtbar auszuhängen.

Fluchtpläne als Lebensretter

Flucht- und Rettungswegepläne sollen dabei dazu dienen, den Personen im Gebäude eine Orientierung ermöglichen, um das Gebäude im Gefahrenfall schnell und sicher wieder verlassen zu können. Dazu sind in den Plänen Notausgänge, Fluchtwege, Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Einrichtungen gut kenntlich gemacht einzutragen. Auch ist es wichtig den Standort der Personen im Rettungsplan zu kennzeichnen. Da so so gewährleistet wird, das die entsprechende Person sich im Gebäude orientieren kann und so der Plan auch wirklich bei der Flucht aus dem Gebäude hilft.

Ein weiterer Faktor der Sicherheit für den Mitarbeiter bietet, ist das es vorgeschrieben ist, in angemessenen Abständen eine Brandübung durchzuführen. Denn nur so erlernen die Mitarbeiter wie man sich im Brandfall optimal verhalten sollte um möglichst schnell das Objekt zu verlassen.

Hat der Betrieb eine gewisse Grösse erreicht ist es sinnvoll einen Brandschutzbeauftragten zu ernennen der sich mit dem Thema beschäftigt und auch die Problematik den Mitarbeitern näher bringt.

Nur von qualifizierten Personen zu erstellen

Wichtig zu wissen ist auch, das Flucht- und Rettungspläne nur von qualifizierten Personen erstellt werden dürfen und das die Pläne nach baulichen Änderungen auch wieder aktualisiert werden müssen. Hierzu gibt es entsprechende Dienstleister die man dafür beauftragen kann.



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